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   OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18   

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OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18 (https://dejure.org/2018,15135)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2018 - 3 Bs 46/18 (https://dejure.org/2018,15135)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 (https://dejure.org/2018,15135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 Nr 6 EGRL 115/2008, Art 12 EGRL 115/2008, Art 13 EGRL 115/2008, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 2 AufenthG 2004
    Europarechtliche Auslegung der Befristungsentscheidung gemäß AufenthG 2004 § 11 Abs 2 als Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer; Statthaftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes nach VwGO § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 gegen eine Befristungsentscheidung nach AufenthG ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 6, RL 2008/115/EG Art. 12, RL 2008/115/EG Art. 13, AufenthG § 11 Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 5
    Einreise- und Aufenthaltsverbot, Befristung, Unionsrecht, Rückführungsrichtlinie, Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 11 Abs. 1 ; AufenthG § 11 Abs. 2
    Statthaftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Befristungsentscheidung nach dem AufenthG ; Anforderungen an die Bestimmung der Frist für die Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung der Frist für die Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bestimmung der Frist für die Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    Die nach Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72).

    Indes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Beschwerdegericht anschließt, im - auch vorliegend eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) davon auszugehen, dass - erstens - das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss, und dass - zweitens - die danach geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72).

    Denn die Rechtmäßigkeit der Abschiebung hängt von der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht ab, und der Ausländer ist, was die Möglichkeiten einer Wiedereinreise nach seiner Abschiebung anbelangt, nicht beschwert, solange ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht erlassen oder es zumindest suspendiert ist (s.o. zu 1.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 3.17, InfAuslR 2018, 11, juris Rn. 36; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72).

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    Folge einer Abschiebung ohne eine vorherige Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist daher, dass - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch die Abschiebung allein noch nicht entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 3.17, InfAuslR 2018, 11, juris Rn. 36; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2018, 1 Bs 78/17, BA S. 3 f.).

    Denn die Rechtmäßigkeit der Abschiebung hängt von der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht ab, und der Ausländer ist, was die Möglichkeiten einer Wiedereinreise nach seiner Abschiebung anbelangt, nicht beschwert, solange ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht erlassen oder es zumindest suspendiert ist (s.o. zu 1.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 3.17, InfAuslR 2018, 11, juris Rn. 36; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - 12 S 84.16

    Rechtzeitige Befristung der Wirkung der Abschiebung; Vollzugshindernis

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten (Einzelfall-) Umstände zu beurteilen (Abgrenzung zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2016, OVG 12 S 84.16, NVwZ-RR 2017, 211 [Ls], juris Rn. 3).

    In der Rechtsprechung wird vielfach vertreten, die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG - und damit ebenso die (Einzelfall-) Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst (s.o. zu 1.) - müsse so rechtzeitig ergehen und dem betroffenen Ausländer bekannt gegeben werden, dass die Verfahrensgarantien aus Art. 13 der Rückführungsrichtlinie nicht leerlaufen, d.h. dieser die Möglichkeit zur Inanspruchnahme (vorläufigen und in der Hauptsache gegebenen) Rechtsschutzes hat (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2012, 11 S 2303/12, InfAuslR 2013, 98, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2014, 7 B 1413/14, AuAS 2015, 4, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2016, OVG 12 S 84.16, NVwZ-RR 2017, 211 [Ls], juris Rn. 3, alle m.w.N.; siehe auch OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2014, 17 B 648/14, juris Rn. 2).

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2015 - 8 PA 199/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Befristung der Wirkungen einer Abschiebung

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    Ein Ausländer, der sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, erreicht sein Rechtsschutzziel mit dem gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG eingelegten Rechtsbehelfs (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).

    Zwar ist die Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich einheitlich - davon ausgegangen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG könne die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern, weil Folge der Suspendierung der Befristungsentscheidung die unbefristete Geltung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG sei (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    Die nach Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72).

    Indes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Beschwerdegericht anschließt, im - auch vorliegend eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) davon auszugehen, dass - erstens - das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss, und dass - zweitens - die danach geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72).

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18

    Befristungsentscheidung; Rechtsbehelf; Rechtsschutzbedürfnis; Regelungsanordnung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    Ein Ausländer, der sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, erreicht sein Rechtsschutzziel mit dem gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG eingelegten Rechtsbehelfs (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).

    Zwar ist die Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich einheitlich - davon ausgegangen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG könne die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern, weil Folge der Suspendierung der Befristungsentscheidung die unbefristete Geltung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG sei (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).

  • VG Schleswig, 22.01.2018 - 1 B 8/18

    Befristung der Sperrwirkungen einer möglichen Abschiebung bzw. der Ausweisung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    Ein Ausländer, der sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, erreicht sein Rechtsschutzziel mit dem gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG eingelegten Rechtsbehelfs (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).

    Zwar ist die Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich einheitlich - davon ausgegangen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG könne die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern, weil Folge der Suspendierung der Befristungsentscheidung die unbefristete Geltung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG sei (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    Die hiergegen zuletzt von dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim geäußerten Bedenken (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.3.2018, 11 S 2776/17, juris Rn. 8 ff., insb. Rn. 15 ff.) teilt das Beschwerdegericht jedenfalls im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2012 - 11 S 2303/12

    Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    In der Rechtsprechung wird vielfach vertreten, die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG - und damit ebenso die (Einzelfall-) Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst (s.o. zu 1.) - müsse so rechtzeitig ergehen und dem betroffenen Ausländer bekannt gegeben werden, dass die Verfahrensgarantien aus Art. 13 der Rückführungsrichtlinie nicht leerlaufen, d.h. dieser die Möglichkeit zur Inanspruchnahme (vorläufigen und in der Hauptsache gegebenen) Rechtsschutzes hat (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2012, 11 S 2303/12, InfAuslR 2013, 98, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2014, 7 B 1413/14, AuAS 2015, 4, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2016, OVG 12 S 84.16, NVwZ-RR 2017, 211 [Ls], juris Rn. 3, alle m.w.N.; siehe auch OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2014, 17 B 648/14, juris Rn. 2).
  • VGH Hessen, 13.10.2014 - 7 B 1413/14

    Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in unionsrechtskonformer

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18
    In der Rechtsprechung wird vielfach vertreten, die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG - und damit ebenso die (Einzelfall-) Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst (s.o. zu 1.) - müsse so rechtzeitig ergehen und dem betroffenen Ausländer bekannt gegeben werden, dass die Verfahrensgarantien aus Art. 13 der Rückführungsrichtlinie nicht leerlaufen, d.h. dieser die Möglichkeit zur Inanspruchnahme (vorläufigen und in der Hauptsache gegebenen) Rechtsschutzes hat (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2012, 11 S 2303/12, InfAuslR 2013, 98, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2014, 7 B 1413/14, AuAS 2015, 4, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2016, OVG 12 S 84.16, NVwZ-RR 2017, 211 [Ls], juris Rn. 3, alle m.w.N.; siehe auch OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2014, 17 B 648/14, juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2014 - 17 B 648/14

    Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit eines Asylsuchenden

  • BVerwG, 27.07.2015 - 9 B 33.15

    Rechtliches Gehör; mündliche Verhandlung; Ladung; Empfangsbekenntnis; Zustellung;

  • BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen

  • BVerwG, 29.04.2011 - 8 B 86.10

    Empfangsbereitschaft als Zustellungsvoraussetzung für Urteilszustellung gegen

  • VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als

    So Nds. OVG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 299/15 -, juris Rn. 5, und vom 3. April 2018 - 13 ME 86/18 -, juris Rn. 4; ebenfalls offen gelassen in VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 8 L 700/18 -, n. v.; a. A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris Rn. 9 f.
  • OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18

    § 21 Abs. 6 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder

    Deren Suspendierung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage kann dem betroffenen Ausländer indes einen Vorteil und damit ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vermitteln, da das mit der behördlichen Befristungsentscheidung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vorläufig ausgesetzt würde und dem betroffenen Ausländer, der die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, nicht entgegen gehalten werden könnte (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 8.5.2018 - 3 Bs 46/18 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.6.2018 - 11 S 867/18 -, juris Rn. 2).
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Beschwerdegericht anschließt (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2018, 3 Bs 46/18, AuAS 2018, 146, juris Rn. 10), ist im - auch vorliegend eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) davon auszugehen, dass - erstens - das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss, und dass - zweitens - die danach geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72).
  • VG Magdeburg, 13.10.2020 - 8 A 350/19

    Prüfung der Fristlänge des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der

    Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist wie sein Erlass selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris, Rn. 42) einheitlich mit einer Anfechtungsklage anzugreifen (Anschluss an OVG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10 und 23 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2020 - OVG 3 B 3/20 -, juris, Rn. 16 unter Abkehr von VG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2020 - 8 A 138/19 -, juris, Rn. 41).(Rn.68).

    Der doppelte Regelungsgehalt dieser Entscheidung - Anordnung und Bestimmung der Fristlänge - ist in der Anfechtungssituation einheitlich zu überprüfen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 08.05.2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10 und 23 ff.), weil es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2020 - OVG 3 B 3/20 -, juris, Rn. 16), der nicht nur teilweise im Hinblick auf die Befristung aufgehoben werden und im Hinblick auf die Anordnung des Verbots Bestand haben kann.

  • VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19

    Ausweisung wegen Unterstützung der Taliban - Verfassen und Liken von

    Der doppelte Regelungsgehalt dieser Entscheidung - Anordnung und Bestimmung der Fristlänge - ist in der Anfechtungssituation einheitlich zu überprüfen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 08.05.2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10 und 23 ff.), weil es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG BB, Urteil vom 06.07.2020 - OVG 3 B 3/20 -, juris, Rn. 16), der nicht nur teilweise im Hinblick auf die Befristung aufgehoben werden und im Hinblick auf die Anordnung des Verbots Bestand haben kann.
  • VG Münster, 23.07.2019 - 11 K 5754/16

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingsgemeinschaft

    Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass an der Auslegung des Unionsrechts in diesem Punkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, sodass es insofern einer Vorlage an den EuGH nicht bedürfe ("acte-clair-Grundsatz"), vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 29. Zur Unionsrechtswidrigkeit vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 - A 1 K 7863/17 -, juris, Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris, Rn. 88 ff.; vgl. zur Problematik insgesamt auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471 ff.
  • VG Arnsberg, 10.04.2018 - 3 L 1158/18
    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 -, juris, Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10.
  • VG Münster, 14.05.2019 - 11 K 3231/16
    Das BVerwG geht davon aus, dass an der Auslegung des Unionsrechts in diesem Punkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, sodass es insofern einer Vorlage an den EuGH nicht bedürfe ("acte-clair-Grundsatz"), vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 29. Zur Unionsrechtswidrigkeit vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 - A 1 K 7863/17 -, juris, Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris, Rn. 88 ff.; vgl. zur Problematik insgesamt auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471 ff.
  • VG Düsseldorf, 07.09.2018 - 24 K 3032/18
    Bundesverwaltungsgericht, Beschlüssevom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17, 1 VR 3/17 (1 A 4/17) - juris LS 1 und Rdnr. 71;vom 22. August 2017 - 1 A 10/17 - juris Rdnr 5; 19. September 2017 - 1 VR 7/17 - juris Rdnr. 43;Pressemitteilung 53/2018 vom 21. August 2018 - Abs. 5 Satz 1- Oberverwaltungsgericht HamburgBeschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 - juris Rdnr. 10.
  • VG Gelsenkirchen, 08.02.2019 - 9a L 165/19

    Nigeria Ablehnung als offensichtlich unbegründet Einreise- und Aufenthaltsverbot

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 -, Rn. 7 - 9, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 08. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, Rn. 10, juris.
  • VG Stuttgart, 22.03.2021 - A 5 K 1663/19

    Algerien: Willkür durch Militärtribunal nicht glaubhaft wegen widersprüchlichen

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